Die B.______ AG habe zum Beweis, dass die Kündigung einzig aus wirtschaftlichen Gründen motiviert gewesen sei, nebst der Parteibefragung von P.______ auch die Befragung der Zeugin Q.______ angeboten. Indem die Vorinstanz diese nicht befragt habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör und Beweisabnahme verletzt. | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | b) Sodann habe die Vorinstanz Art. 8 ZGB und Art. 336 Abs. 1 lit. d OR verletzt.