| |||||||||||||||||||| | Entgegen der Ansicht der B.______ AG kann aus den Empfehlungen der Y.______ AG vom 12. September 2011 und dem Schreiben der Z.______ vom 20. September 2011 nicht geschlossen werden, dass diese für die Kündigung kausal sind. | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kündigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. d OR zu qualifizieren ist. | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | 3.1.— a) Die B.______ AG macht weiter die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf Beweisabnahme (Art. 53 und 152 ZPO) geltend. Die B.____