Entgegen der Ansicht der B.______ AG lag eben gerade kein legitimes Interesse an einer Kündigung vor, da die Indizien dafür sprechen, dass diese wegen der Forderung ausgesprochen worden war. | |||||||||||||||||||| | Dem Vorbringen der B.______ AG, das verpönte Kündigungsmotiv hätte sich allenfalls auf den Kündigungszeitpunkt, nicht aber auf den eigentlichen Kündigungsentschluss ausgewirkt, da A.______ ohnehin im selben Zeitraum gekündigt worden wäre, kann nicht gefolgt werden. Diese Behauptung ist einerseits nicht belegt und andererseits vermag sie die Indizien, welche gerade für eine missbräuchliche Kündigung sprechen, nicht zu entkräften. | |||||||||||||||||||| |