Weiter ist auch die Frage, ob A.______ seine Forderung gegenüber der B.______ AG mehrmals angesprochen hat, ohne Einfluss auf das Ergebnis der Überzeugungsbildung, denn entscheidend ist, dass er diese am 27. September 2011 zum ersten Mal schriftlich geltend machte. Soweit die B.______ AG vorbringt, die Vorinstanz habe das Kündigungsmotiv falsch festgestellt und die Beweise unrichtig gewürdigt, ist zu entgegnen was folgt: Eine einseitige Gewichtung der Indizien zu Gunsten von A.______ ist nicht auszumachen. Die Vorinstanz hat die Indizien richtig gewürdigt. Entgegen der Ansicht der B.___