Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | b) Soweit die B.______ AG in ihrer Berufung vorbringt, die Vorinstanz habe bezüglich der Neubesetzung der Arbeitsstelle des Klägers keine Feststellung getroffen, ist festzuhalten, dass diese Tatsache nicht entscheidrelevant ist und die überwiegende Wahrscheinlichkeit der missbräuchlichen Kündigung ohnehin nicht zu entkräften vermöchte. Ebenso ist entgegen der Ansicht der B.______ AG nicht relevant, ob sie sich nach der Kündigung aus der Westschweiz zurückgezogen hat. Weiter ist auch die Frage, ob A.______ seine Forderung gegenüber der B.____