Entschieden wird aufgrund der jeweiligen richterlichen Überzeugung. Das Ergebnis der Überzeugungsbildung hängt vom Beweismass und von der Beweiskraft der Beweismittel ab. Das Beweismass bestimmt sich nach materiellem Recht (BSK-Guyan, Art. 157 ZPO N 1), vorliegend muss der missbräuchliche Grund für die Kündigung und dessen Kausalität für die Kündigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. E. II. 2.2. b).