336 S. 339). Die unzutreffende Begründung der Kündigung bedeutet noch keinen Missbrauch. Kann aber der Gekündete durch Indizien dartun, dass der angegebene Kündigungsgrund nicht den Tatsachen entspricht, so führt dies zu einer natürlichen Vermutung für die Missbräuchlichkeit, welche wiederum vom Kündigenden zu entkräften wäre (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 336 S. 1040). | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | c) Gegenstand des Beweises sind rechterhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Entschieden wird aufgrund der jeweiligen richterlichen Überzeugung.