336 S. 233, m.w.H.; ebenso Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 336 S. 1037 f., m.w.H.). Das Bundesgericht vermutet die Missbräuchlichkeit der Kündigung, wenn der Arbeitnehmer aufgrund schlüssiger Indizien zeigen kann, dass das vom Arbeitgeber angegebene Kündigungsmotiv nicht der Realität entspricht (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 338 S. 1038, mit Hinweisen auf die Entscheide des Bundesgerichts). Der Arbeitgeber hat ernsthafte Beweise für seine Sachverhaltsdarstellung vorzulegen. Misslingt ihm dies oder ist seine Darstellung im Unterschied zu derjenigen des Arbeitnehmers wenig plausibel, ist der Missbrauchsbeweis erbracht (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 336 S. 339).