Da dies die betroffene Person oft vor unüberwindliche Schwierigkeiten stellt, genügen Indizien oder eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, welche sich aus der Würdigung aller Umstände ergibt. Das Gericht kann den Missbrauch als gegeben erachten, wenn der Arbeitnehmer genügend Indizien vorlegt, welche den vom Arbeitgeber geltend gemachten Grund als wenig glaubhaft oder den missbräuchlichen Grund als glaubhaft erscheinen lassen, oder wenn der Arbeitgeber keine ernsthaften Beweise zur Unterstützung seiner Behauptung erbringen kann (Brunner/Bühler/Waeber/Bruchez, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3. Auflage, Basel/Genf/München 2005, Art. 336 S. 233, m.w.