Wer eine missbräuchliche Kündigung geltend macht, hat nachzuweisen, dass der Kündigungsgrund nicht schutzwürdig im Sinne des Gesetzes ist und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu Grunde liegt. Der Gekündigte muss somit den Beweis dafür erbringen, dass erstens der verpönte Grund vorlag und zweitens dieser zur Kündigung führte, d.h. für die Kündigung kausal war (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 336 S. 1037, m.w.H.). Da dies die betroffene Person oft vor unüberwindliche Schwierigkeiten stellt, genügen Indizien oder eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, welche sich aus der Würdigung aller Umstände ergibt.