| |||||||||||||||||||| | Eine Rachekündigung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur dann vor, wenn die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis der einzige Kündigungsgrund war, doch muss diesem Umstand eine entscheidende Bedeutung für die Kündigung zugekommen sein (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 336 S. 1021, mit Hinweis auf BGer 4C.84/2005). | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | b) Wer eine missbräuchliche Kündigung geltend macht, hat nachzuweisen, dass der Kündigungsgrund nicht schutzwürdig im Sinne des Gesetzes ist und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu Grunde liegt.