__ AG hätte als kausal für die Kündigung betrachtet werden müssen, insbesondere wegen des inhaltlichen Zusammenhangs. Zudem hätte eine frühere Aussprechung der Kündigung ohnehin nicht zu einer früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt. Indem die Vorinstanz bei dieser Sachlage das Forderungsschreiben des Klägers als primär ausschlaggebend für die Kündigung erachtete, habe sie eine falsche Beweiswürdigung vorgenommen. | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | 2.2.— a) Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht, weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht (Art.