Zudem sei die vorinstanzliche Feststellung von angeblichen Widersprüchen bezüglich des Zeitpunkts, in dem sich die Beklagte zur Kündigung entschlossen habe, überspitzt und realitätsfremd. Was als Widerspruch gewertet werde, sei nichts anderes als der natürliche Vorgang in einem Menschen, der mit einer Entscheidung ringe. An einem Treffen mit Geldgebern am 12. September 2011 sei der B.______ AG nachdrücklich empfohlen worden, den Geschäftsbereich Westschweiz zu schliessen. Die Empfehlung der Y.______ AG hätte als kausal für die Kündigung betrachtet werden müssen, insbesondere wegen des inhaltlichen Zusammenhangs.