___ erfolgt sei. Selbst wenn zuträfe, dass die Geltendmachung der Forderungen das Fass zum Überlaufen brachte, wie die Vorinstanz unzutreffend festgestellt hatte, hätte sich das verpönte Kündigungsmotiv einzig auf den Kündigungszeitpunkt, nicht aber auf den eigentlichen Kündigungsentschluss ausgewirkt, da A.______ ohnehin im selben Zeitpunkt gekündigt worden wäre, und zwar wegen der defizitären Situation der Geschäftssparte Westschweiz. Zudem sei die vorinstanzliche Feststellung von angeblichen Widersprüchen bezüglich des Zeitpunkts, in dem sich die Beklagte zur Kündigung entschlossen habe, überspitzt und realitätsfremd.