Das Interesse der B.______ AG an der Entlassung von A.______ sei folglich legitim gewesen. Im Übrigen sei die Stelle nach seiner Entlassung auch nicht anderweitig besetzt worden. Die B.______ AG habe den gesamten Geschäftsbereich Westschweiz aufgegeben. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz angenommen habe, dass die Kündigung als unmittelbare Reaktion auf die Geltendmachung von Ansprüchen seitens A.______ erfolgt sei.