Der Inhalt des Gesprächs sei damit unvollständig festgestellt. Der vollständige Inhalt des Gesprächs sei insofern entscheidrelevant, als sich daraus Rückschlüsse auf die tags darauf ausgesprochene Kündigung ziehen liessen. | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | f) Auch die Feststellung der Vorinstanz, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass die Forderungsstellung des Klägers den unmittelbaren Anlass für die Kündigung gegeben habe, sei unzutreffend. Die Vorinstanz habe die Indizien, welche Rückschlüsse auf das Kündigungsmotiv zuliessen, einseitig zu Gunsten von A.______ gewichtet und damit eine unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen.