__ AG mehrmals auf diese Forderung angesprochen habe. Dass A.______ die Forderung am 27. September 2011 nicht zum ersten Mal geltend gemacht habe, sei ein Hinweis darauf, dass die Forderungsstellung nicht kausal für den Kündigungsentschluss der B.______ AG gewesen sei. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt ebenfalls falsch festgestellt. | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | e) Die B.______ AG rügt weiter, die Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil keine Feststellungen zum Inhalt des Gesprächs vom 27. September 2011 zwischen P.______ von der Beklagten und A.______ getroffen. Der Inhalt des Gesprächs sei damit unvollständig festgestellt.