Weiter habe A.______ an der Hauptverhandlung ausgeführt, er habe die Forderungen immer wieder angesprochen, aber er sei immer mit einer Kurzantwort vertröstet worden. Die Vorinstanz habe hinsichtlich der Anspruchserhebung einzig die Feststellung getroffen, dass er am 27. September 2011 seine Forderung schriftlich gestellt und eigenen Angaben zufolge am 27. September 2011 ebenfalls mündliche Ansprüche erhoben habe. Dagegen sei dem Urteil keine Feststellung zu entnehmen, wonach A.______ die B.______ AG mehrmals auf diese Forderung angesprochen habe.