Die B.______ AG macht geltend, die Vorinstanz habe lediglich festgestellt, es könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob und inwieweit die B.______ AG an der Sparte Westschweiz habe festhalten wollen. Die B.______ AG habe aber geltend gemacht, die Stelle von A.______ gebe es nicht mehr. Diese Frage sei entscheidrelevant. | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | c) Auch hinsichtlich des Vorbringens, sie habe sich nach erfolgter Kündigung aus der Westschweiz zurückgezogen, habe die Vorinstanz keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Diese Frage sei aber ebenfalls entscheidrelevant. | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | d) Weiter habe A.____