_ AG rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Diese sei gehalten gewesen, sämtliche Tatsachen festzustellen, welche als Indizien Rückschlüsse auf das Kündigungsmotiv der B.______ AG zuliessen oder zugelassen hätten. Die Vorinstanz habe aber nicht bezüglich aller entscheidrelevanten Indizien eine Feststellung getroffen, weshalb sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und im Ergebnis aufgrund einer falschen Beweiswürdigung ein unzutreffendes Kündigungsmotiv angenommen habe. | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | b) Die B.____