Die B.______ AG, welche das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigte, habe daher A.______ eine Entschädigung zu bezahlen, welche unter Würdigung aller Umstände festgesetzt werde. Eine Entschädigung von Fr. 20‘000.-, welche knapp zwei Monatslöhnen entspreche, erscheine als angemessen. | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | 2.— Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | 2.1.— a) Die B.______ AG rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.