| |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | 3.— Am 9. April 2013 ging die B.______ AG gegen diesen Entscheid rechtzeitig in Berufung und stellte die einleitend genannten Anträge. A.______ erstattete am 6. Mai 2013 die Berufungsantwort und erhob Anschlussberufung. Schliesslich fand am 30. August 2013 die Berufungsverhandlung vor dem Obergericht statt. | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | II. | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | 1.— Das Kantonsgericht begründet seinen Entscheid im Wesentlichen wie folgt: A.______ habe mit Schreiben vom 27. September 2011 nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht.