{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00021_2013-08-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=191&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ce7d87ccf573d115c19c9daf7d6bccbe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG.2013.00021", "OGZ.2014.84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 30.08.2013 OG.2013.00021 (OGZ.2014.84)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 30.08.2013 OG.2013.00021 (OGZ.2014.84)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 30.08.2013 OG.2013.00021 (OGZ.2014.84)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:30:30", "Checksum": "1e711acf6b4a8f7ed391451e641dd418", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 30.08.2013 OG.2013.00021 (OGZ.2014.84)\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\nb) Sodann habe die Vorinstanz Art. 8 ZGB und Art. 336 Abs. 1 lit. d OR verletzt. Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass der Gekündigte für das von ihm behauptete Kündigungsmotiv beweispflichtig sei und sie sei zum Schluss gekommen, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass die Forderungsstellung von A.______ unmittelbaren Anlass für die Kündigung gegeben habe und dass nun der Beklagten der Gegenbeweis obliege. Bis dahin könne der Vorinstanz gefolgt werden. Statt dass die Vorinstanz jedoch für den Gegenbeweis habe genügen lassen, dass die B.______ AG – wie auch A.______ hinsichtlich des Hauptbeweises – Indizien vorbringe, welche als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte, verlange sie von der Beklagten den strikten Gegenbeweis. Indem die Vorinstanz für Haupt- und Gegenbeweis ein unterschiedlich strenges Beweismass zur Anwendung brachte, habe sie im Ergebnis eine unzulässige Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten vorgenommen.\n3.2.— a) Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Dieser Beweisanspruch folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO; Gasser/Rickli, a.a.O., Art. 152 N 1; BK-Brönnimann, Art. 152 N 1). Der Beweisanspruch findet seine Grenze in der sogenannten antizipierten Beweiswürdigung. Das Gericht kann ein Beweismittel ablehnen, das es für untauglich hält. Diese Antizipation folgt aus der freien Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO sowie aus dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung nach Art. 124 Abs. 1 ZPO und der Verfahrensökonomie (Gasser/Rickli, a.a.O., Art. 152 ZPO N 3; BK-Brönnimann, Art. 152 ZPO N 8 und N 58). Die antizipierte Beweiswürdigung erlaubt es dem Gericht, Beweismittel abzulehnen, wenn es in Würdigung der bereits erhobenen Beweismittel, d.h. nunmehr in Anwendung von Art. 157 ZPO, zum Schluss kommt, weitere Beweismassnahmen vermöchten an seiner bereits feststehenden Überzeugung nichts mehr zu ändern (BK-Brönnimann, Art. 152 N 57).\nb) Entgegen der Ansicht der B.______ AG ist der Vorinstanz keine Gehörsverletzung unterlaufen, indem sie auf eine Parteibefragung von P.______ und eine Zeugenbefragung von Q.______ verzichtete. Gestützt auf die bereits erhobenen Beweismittel kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die erfolgte Kündigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit missbräuchlich gewesen war. An dieser Überzeugung könnten auch die angebotene Partei- bzw. die Zeugenaussage nichts mehr ändern. Dies insbesondere auch deshalb, da P.______ Verwaltungsrat der B.______ AG ist und Q.______ dessen Schwester.\n3.3.— Soweit die B.______ AG eine Verletzung von Art. 8 ZGB und von Art. 336 Abs. 1 lit. d OR geltend macht, ist vorwegzunehmen, dass ihr darin nicht gefolgt werden kann. Wie vorstehend dargelegt, genügen mehrere Indizien oder eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zum Beweis dafür, dass erstens ein verpönter Grund vorlag und zweitens dieser zur Kündigung führte, d.h. für die Kündigung kausal war (vgl. E. II. 2.2 b). Gestützt auf diese Regel gelangt man zum Schluss, dass vorliegend die Kündigung von A.______ missbräuchlich erfolgt ist. Die B.______ AG vermag, unabhängig davon, ob nun der strikte Beweis verlangt wird oder ebenfalls von einer Beweiserleichterung ausgegangen wird, diese Vermutung nicht zu widerlegen. Es kann folglich nicht von einer unzulässigen Beweislastumkehr ausgegangen werden.\n4.— Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung der B.______ AG abzuweisen ist.\n5.— a) A.______ rügt in der Anschlussberufung, die durch die Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von Fr. 20‘000.- sei zu tief. Bei der Bemessung der Höhe der Strafzahlung seien sämtliche Umstände zu würdigen, die Pönalentschädigung sei aufgrund der Umstände des Einzelfalls festzulegen.\nb) Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten (Art. 336a Abs. 1 OR). Die Entschädigung wird vom Gericht unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht (Art. 336a Abs. 2 OR).\nc) Bei der Festsetzung der Entschädigung handelt es sich um einen Ermessensentscheid. Das Obergericht weicht bei Ermessensentscheiden praxisgemäss nicht ohne Not von der vorinstanzlichen Würdigung ab. Das Kantonsgericht hat alle wesentlichen Tatsachen gewürdigt und keine unwesentlichen Umstände berücksichtigt. Zudem erweist sich der Entscheid nicht als offensichtlich unbillig. Aus diesem Grund ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich die Höhe der zugesprochenen Entschädigung zu bestätigen.\n6.— a) A.______ rügt, die Vorinstanz habe es mit Hinweis auf Art. 20 Abs. 3 EG ZPO/GL unterlassen, ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Prozessentschädigungen seien auch im kostenlosen Entscheidverfahren nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen, Art. 116 Abs. 1 ZPO sei in dem einschränkenden Sinn zu verstehen, als die Kantone lediglich eine Befreiung der Gerichtskosten, nicht aber von der Parteientschädigung vorsehen können. Art. 20 Abs. 3 EG ZPO/GL verstosse gegen Bundesrecht.\nb) In Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis Fr. 30‘000.- werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kantone können weitere Befreiungen von Prozesskosten gewähren (Art. 116 Abs. 1 ZPO)."}