{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00021_2013-08-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=191&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ce7d87ccf573d115c19c9daf7d6bccbe"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00021", "OGZ.2014.84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 30.08.2013 OG.2013.00021 (OGZ.2014.84)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 30.08.2013 OG.2013.00021 (OGZ.2014.84)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 30.08.2013 OG.2013.00021 (OGZ.2014.84)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:31", "Checksum": "5e18cf8cd74d74ad99397b2d37d3505f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 30.08.2013 OG.2013.00021 (OGZ.2014.84)\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\nb) Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten (Art. 336a Abs. 1 OR). Die Entschädigung wird vom Gericht unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht (Art. 336a Abs. 2 OR). |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nc) Bei der Festsetzung der Entschädigung handelt es sich um einen Ermessensentscheid. Das Obergericht weicht bei Ermessensentscheiden praxisgemäss nicht ohne Not von der vorinstanzlichen Würdigung ab. Das Kantonsgericht hat alle wesentlichen Tatsachen gewürdigt und keine unwesentlichen Umstände berücksichtigt. Zudem erweist sich der Entscheid nicht als offensichtlich unbillig. Aus diesem Grund ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich die Höhe der zugesprochenen Entschädigung zu bestätigen. |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n6.— a) A.______ rügt, die Vorinstanz habe es mit Hinweis auf Art. 20 Abs. 3 EG ZPO/GL unterlassen, ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Prozessentschädigungen seien auch im kostenlosen Entscheidverfahren nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen, Art. 116 Abs. 1 ZPO sei in dem einschränkenden Sinn zu verstehen, als die Kantone lediglich eine Befreiung der Gerichtskosten, nicht aber von der Parteientschädigung vorsehen können. Art. 20 Abs. 3 EG ZPO/GL verstosse gegen Bundesrecht. |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nb) In Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis Fr. 30‘000.- werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kantone können weitere Befreiungen von Prozesskosten gewähren (Art. 116 Abs. 1 ZPO). |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nc) Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Insofern ist Art. 20 Abs. 3 EG ZPO, wonach bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.- die Parteikosten von den Parteien selber zu tragen sind, nicht bundesrechtswidrig (Gasser/Rickli, a.a.O., Art. 116 ZPO N 1 f.; anderer Ansicht: BSK-Rüegg, Art. 116 ZPO N 2, BK-Sterchi, Art. 116 ZPO N 4, Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 116 N 3). Die Vorinstanz hat deshalb A.______ zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen. |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nDer vorliegenden Berufung liegt eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung mit einem Streitwert von unter Fr. 30‘000.- zugrunde, weshalb das obergerichtliche Verfahren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 20 Abs. 3 EG ZPO i.V.m. Art. 116 Abs. 1 ZPO). |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nIV. |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nDie Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 21. Februar 2013 darauf hingewiesen, dass die Sozialversicherungen Glarus auf die möglicherweise nicht korrekte Lohndeklaration aufmerksam zu machen seien. |\n||||||||||||||||||||\n|\nVoraussetzung für die Amtshilfe ist eine schriftliche und begründete Anfrage (Kieser in: ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 32 N 14). Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass keine solche Anfrage vorliegt. |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n____________________ |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|"}