{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00021_2013-08-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=191&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ce7d87ccf573d115c19c9daf7d6bccbe"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00021", "OGZ.2014.84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 30.08.2013 OG.2013.00021 (OGZ.2014.84)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 30.08.2013 OG.2013.00021 (OGZ.2014.84)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 30.08.2013 OG.2013.00021 (OGZ.2014.84)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:31", "Checksum": "5e18cf8cd74d74ad99397b2d37d3505f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 30.08.2013 OG.2013.00021 (OGZ.2014.84)\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\nDem Vorbringen der B.______ AG, das verpönte Kündigungsmotiv hätte sich allenfalls auf den Kündigungszeitpunkt, nicht aber auf den eigentlichen Kündigungsentschluss ausgewirkt, da A.______ ohnehin im selben Zeitraum gekündigt worden wäre, kann nicht gefolgt werden. Diese Behauptung ist einerseits nicht belegt und andererseits vermag sie die Indizien, welche gerade für eine missbräuchliche Kündigung sprechen, nicht zu entkräften. |\n||||||||||||||||||||\n|\nEntgegen der Ansicht der B.______ AG kann aus den Empfehlungen der Y.______ AG vom 12. September 2011 und dem Schreiben der Z.______ vom 20. September 2011 nicht geschlossen werden, dass diese für die Kündigung kausal sind. |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nc) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kündigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. d OR zu qualifizieren ist. |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n3.1.— a) Die B.______ AG macht weiter die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf Beweisabnahme (Art. 53 und 152 ZPO) geltend. Die B.______ AG habe zum Beweis, dass die Kündigung einzig aus wirtschaftlichen Gründen motiviert gewesen sei, nebst der Parteibefragung von P.______ auch die Befragung der Zeugin Q.______ angeboten. Indem die Vorinstanz diese nicht befragt habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör und Beweisabnahme verletzt. |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nb) Sodann habe die Vorinstanz Art. 8 ZGB und Art. 336 Abs. 1 lit. d OR verletzt. Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass der Gekündigte für das von ihm behauptete Kündigungsmotiv beweispflichtig sei und sie sei zum Schluss gekommen, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass die Forderungsstellung von A.______ unmittelbaren Anlass für die Kündigung gegeben habe und dass nun der Beklagten der Gegenbeweis obliege. Bis dahin könne der Vorinstanz gefolgt werden. Statt dass die Vorinstanz jedoch für den Gegenbeweis habe genügen lassen, dass die B.______ AG – wie auch A.______ hinsichtlich des Hauptbeweises – Indizien vorbringe, welche als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte, verlange sie von der Beklagten den strikten Gegenbeweis. Indem die Vorinstanz für Haupt- und Gegenbeweis ein unterschiedlich strenges Beweismass zur Anwendung brachte, habe sie im Ergebnis eine unzulässige Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten vorgenommen. |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n3.2.— a) Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Dieser Beweisanspruch folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO; Gasser/Rickli, a.a.O., Art. 152 N 1; BK-Brönnimann, Art. 152 N 1). Der Beweisanspruch findet seine Grenze in der sogenannten antizipierten Beweiswürdigung. Das Gericht kann ein Beweismittel ablehnen, das es für untauglich hält. Diese Antizipation folgt aus der freien Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO sowie aus dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung nach Art. 124 Abs. 1 ZPO und der Verfahrensökonomie (Gasser/Rickli, a.a.O., Art. 152 ZPO N 3; BK-Brönnimann, Art. 152 ZPO N 8 und N 58). Die antizipierte Beweiswürdigung erlaubt es dem Gericht, Beweismittel abzulehnen, wenn es in Würdigung der bereits erhobenen Beweismittel, d.h. nunmehr in Anwendung von Art. 157 ZPO, zum Schluss kommt, weitere Beweismassnahmen vermöchten an seiner bereits feststehenden Überzeugung nichts mehr zu ändern (BK-Brönnimann, Art. 152 N 57). |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nb) Entgegen der Ansicht der B.______ AG ist der Vorinstanz keine Gehörsverletzung unterlaufen, indem sie auf eine Parteibefragung von P.______ und eine Zeugenbefragung von Q.______ verzichtete. Gestützt auf die bereits erhobenen Beweismittel kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die erfolgte Kündigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit missbräuchlich gewesen war. An dieser Überzeugung könnten auch die angebotene Partei- bzw. die Zeugenaussage nichts mehr ändern. Dies insbesondere auch deshalb, da P.______ Verwaltungsrat der B.______ AG ist und Q.______ dessen Schwester. |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n3.3.— Soweit die B.______ AG eine Verletzung von Art. 8 ZGB und von Art. 336 Abs. 1 lit. d OR geltend macht, ist vorwegzunehmen, dass ihr darin nicht gefolgt werden kann. Wie vorstehend dargelegt, genügen mehrere Indizien oder eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zum Beweis dafür, dass erstens ein verpönter Grund vorlag und zweitens dieser zur Kündigung führte, d.h. für die Kündigung kausal war (vgl. E. II. 2.2 b). Gestützt auf diese Regel gelangt man zum Schluss, dass vorliegend die Kündigung von A.______ missbräuchlich erfolgt ist. Die B.______ AG vermag, unabhängig davon, ob nun der strikte Beweis verlangt wird oder ebenfalls von einer Beweiserleichterung ausgegangen wird, diese Vermutung nicht zu widerlegen. Es kann folglich nicht von einer unzulässigen Beweislastumkehr ausgegangen werden. |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n4.— Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung der B.______ AG abzuweisen ist. |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n5.— a) A.______ rügt in der Anschlussberufung, die durch die Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von Fr. 20‘000.- sei zu tief. Bei der Bemessung der Höhe der Strafzahlung seien sämtliche Umstände zu würdigen, die Pönalentschädigung sei aufgrund der Umstände des Einzelfalls festzulegen. |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|"}