{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00021_2013-08-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=191&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ce7d87ccf573d115c19c9daf7d6bccbe"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00021", "OGZ.2014.84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 30.08.2013 OG.2013.00021 (OGZ.2014.84)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 30.08.2013 OG.2013.00021 (OGZ.2014.84)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 30.08.2013 OG.2013.00021 (OGZ.2014.84)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:31", "Checksum": "5e18cf8cd74d74ad99397b2d37d3505f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 30.08.2013 OG.2013.00021 (OGZ.2014.84)\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\n2.2.— a) Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht, weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht (Art. 336 Abs. 1 lit. d OR). Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten. Die Entschädigung wird vom Gericht unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht (Art. 336a Abs. 1 und 2 OR). |\n||||||||||||||||||||\n|\nEine Rachekündigung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur dann vor, wenn die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis der einzige Kündigungsgrund war, doch muss diesem Umstand eine entscheidende Bedeutung für die Kündigung zugekommen sein (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 336 S. 1021, mit Hinweis auf BGer 4C.84/2005). |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nb) Wer eine missbräuchliche Kündigung geltend macht, hat nachzuweisen, dass der Kündigungsgrund nicht schutzwürdig im Sinne des Gesetzes ist und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu Grunde liegt. Der Gekündigte muss somit den Beweis dafür erbringen, dass erstens der verpönte Grund vorlag und zweitens dieser zur Kündigung führte, d.h. für die Kündigung kausal war (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 336 S. 1037, m.w.H.). Da dies die betroffene Person oft vor unüberwindliche Schwierigkeiten stellt, genügen Indizien oder eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, welche sich aus der Würdigung aller Umstände ergibt. Das Gericht kann den Missbrauch als gegeben erachten, wenn der Arbeitnehmer genügend Indizien vorlegt, welche den vom Arbeitgeber geltend gemachten Grund als wenig glaubhaft oder den missbräuchlichen Grund als glaubhaft erscheinen lassen, oder wenn der Arbeitgeber keine ernsthaften Beweise zur Unterstützung seiner Behauptung erbringen kann (Brunner/Bühler/Waeber/Bruchez, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3. Auflage, Basel/Genf/München 2005, Art. 336 S. 233, m.w.H.; ebenso Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 336 S. 1037 f., m.w.H.). Das Bundesgericht vermutet die Missbräuchlichkeit der Kündigung, wenn der Arbeitnehmer aufgrund schlüssiger Indizien zeigen kann, dass das vom Arbeitgeber angegebene Kündigungsmotiv nicht der Realität entspricht (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 338 S. 1038, mit Hinweisen auf die Entscheide des Bundesgerichts). Der Arbeitgeber hat ernsthafte Beweise für seine Sachverhaltsdarstellung vorzulegen. Misslingt ihm dies oder ist seine Darstellung im Unterschied zu derjenigen des Arbeitnehmers wenig plausibel, ist der Missbrauchsbeweis erbracht (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 336 S. 339). Die unzutreffende Begründung der Kündigung bedeutet noch keinen Missbrauch. Kann aber der Gekündete durch Indizien dartun, dass der angegebene Kündigungsgrund nicht den Tatsachen entspricht, so führt dies zu einer natürlichen Vermutung für die Missbräuchlichkeit, welche wiederum vom Kündigenden zu entkräften wäre (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 336 S. 1040). |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nc) Gegenstand des Beweises sind rechterhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Entschieden wird aufgrund der jeweiligen richterlichen Überzeugung. Das Ergebnis der Überzeugungsbildung hängt vom Beweismass und von der Beweiskraft der Beweismittel ab. Das Beweismass bestimmt sich nach materiellem Recht (BSK-Guyan, Art. 157 ZPO N 1), vorliegend muss der missbräuchliche Grund für die Kündigung und dessen Kausalität für die Kündigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. E. II. 2.2. b). Die überwiegende Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn für eine Tatsache objektiv derart wichtige Gründe sprechen, dass andere Möglichkeiten vernünftigerweise ausser Betracht fallen (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 157 N 6). |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n2.3.— a) Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid eingehend dar, weshalb die Kündigung vorliegend missbräuchlich erfolgt sei. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nb) Soweit die B.______ AG in ihrer Berufung vorbringt, die Vorinstanz habe bezüglich der Neubesetzung der Arbeitsstelle des Klägers keine Feststellung getroffen, ist festzuhalten, dass diese Tatsache nicht entscheidrelevant ist und die überwiegende Wahrscheinlichkeit der missbräuchlichen Kündigung ohnehin nicht zu entkräften vermöchte. Ebenso ist entgegen der Ansicht der B.______ AG nicht relevant, ob sie sich nach der Kündigung aus der Westschweiz zurückgezogen hat. Weiter ist auch die Frage, ob A.______ seine Forderung gegenüber der B.______ AG mehrmals angesprochen hat, ohne Einfluss auf das Ergebnis der Überzeugungsbildung, denn entscheidend ist, dass er diese am 27. September 2011 zum ersten Mal schriftlich geltend machte. Soweit die B.______ AG vorbringt, die Vorinstanz habe das Kündigungsmotiv falsch festgestellt und die Beweise unrichtig gewürdigt, ist zu entgegnen was folgt: Eine einseitige Gewichtung der Indizien zu Gunsten von A.______ ist nicht auszumachen. Die Vorinstanz hat die Indizien richtig gewürdigt. Entgegen der Ansicht der B.______ AG lag eben gerade kein legitimes Interesse an einer Kündigung vor, da die Indizien dafür sprechen, dass diese wegen der Forderung ausgesprochen worden war. |\n||||||||||||||||||||\n|"}