{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00021_2013-08-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=191&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ce7d87ccf573d115c19c9daf7d6bccbe"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00021", "OGZ.2014.84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 30.08.2013 OG.2013.00021 (OGZ.2014.84)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 30.08.2013 OG.2013.00021 (OGZ.2014.84)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 30.08.2013 OG.2013.00021 (OGZ.2014.84)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:31", "Checksum": "5e18cf8cd74d74ad99397b2d37d3505f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 30.08.2013 OG.2013.00021 (OGZ.2014.84)\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\n2.1.— a) Die B.______ AG rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Diese sei gehalten gewesen, sämtliche Tatsachen festzustellen, welche als Indizien Rückschlüsse auf das Kündigungsmotiv der B.______ AG zuliessen oder zugelassen hätten. Die Vorinstanz habe aber nicht bezüglich aller entscheidrelevanten Indizien eine Feststellung getroffen, weshalb sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und im Ergebnis aufgrund einer falschen Beweiswürdigung ein unzutreffendes Kündigungsmotiv angenommen habe. |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nb) Die B.______ AG macht geltend, die Vorinstanz habe lediglich festgestellt, es könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob und inwieweit die B.______ AG an der Sparte Westschweiz habe festhalten wollen. Die B.______ AG habe aber geltend gemacht, die Stelle von A.______ gebe es nicht mehr. Diese Frage sei entscheidrelevant. |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nc) Auch hinsichtlich des Vorbringens, sie habe sich nach erfolgter Kündigung aus der Westschweiz zurückgezogen, habe die Vorinstanz keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Diese Frage sei aber ebenfalls entscheidrelevant. |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nd) Weiter habe A.______ an der Hauptverhandlung ausgeführt, er habe die Forderungen immer wieder angesprochen, aber er sei immer mit einer Kurzantwort vertröstet worden. Die Vorinstanz habe hinsichtlich der Anspruchserhebung einzig die Feststellung getroffen, dass er am 27. September 2011 seine Forderung schriftlich gestellt und eigenen Angaben zufolge am 27. September 2011 ebenfalls mündliche Ansprüche erhoben habe. Dagegen sei dem Urteil keine Feststellung zu entnehmen, wonach A.______ die B.______ AG mehrmals auf diese Forderung angesprochen habe. Dass A.______ die Forderung am 27. September 2011 nicht zum ersten Mal geltend gemacht habe, sei ein Hinweis darauf, dass die Forderungsstellung nicht kausal für den Kündigungsentschluss der B.______ AG gewesen sei. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt ebenfalls falsch festgestellt. |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\ne) Die B.______ AG rügt weiter, die Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil keine Feststellungen zum Inhalt des Gesprächs vom 27. September 2011 zwischen P.______ von der Beklagten und A.______ getroffen. Der Inhalt des Gesprächs sei damit unvollständig festgestellt. Der vollständige Inhalt des Gesprächs sei insofern entscheidrelevant, als sich daraus Rückschlüsse auf die tags darauf ausgesprochene Kündigung ziehen liessen. |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nf) Auch die Feststellung der Vorinstanz, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass die Forderungsstellung des Klägers den unmittelbaren Anlass für die Kündigung gegeben habe, sei unzutreffend. Die Vorinstanz habe die Indizien, welche Rückschlüsse auf das Kündigungsmotiv zuliessen, einseitig zu Gunsten von A.______ gewichtet und damit eine unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen. Ob eine Kausalität zwischen der Forderungsstellung und der Kündigung gegeben sei, gehe aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Wenn wie im vorliegenden Fall ein legitimes Interesse des Arbeitgebers an der Kündigung gegeben sei, so komme dem Indiz des zeitlichen Konnexes nur noch untergeordnete Bedeutung zu, zumal sich im vorliegenden Fall die Kündigung wegen der defizitären Geschäftssparte, in welcher A.______ beschäftigt war, geradezu aufgedrängt habe. Ihre Beraterin, die Y.______ AG habe ihr empfohlen, die Geschäftstätigkeit in der Westschweiz sofort einzustellen und Personal abzubauen. Das Interesse der B.______ AG an der Entlassung von A.______ sei folglich legitim gewesen. Im Übrigen sei die Stelle nach seiner Entlassung auch nicht anderweitig besetzt worden. Die B.______ AG habe den gesamten Geschäftsbereich Westschweiz aufgegeben. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz angenommen habe, dass die Kündigung als unmittelbare Reaktion auf die Geltendmachung von Ansprüchen seitens A.______ erfolgt sei. Selbst wenn zuträfe, dass die Geltendmachung der Forderungen das Fass zum Überlaufen brachte, wie die Vorinstanz unzutreffend festgestellt hatte, hätte sich das verpönte Kündigungsmotiv einzig auf den Kündigungszeitpunkt, nicht aber auf den eigentlichen Kündigungsentschluss ausgewirkt, da A.______ ohnehin im selben Zeitpunkt gekündigt worden wäre, und zwar wegen der defizitären Situation der Geschäftssparte Westschweiz. Zudem sei die vorinstanzliche Feststellung von angeblichen Widersprüchen bezüglich des Zeitpunkts, in dem sich die Beklagte zur Kündigung entschlossen habe, überspitzt und realitätsfremd. Was als Widerspruch gewertet werde, sei nichts anderes als der natürliche Vorgang in einem Menschen, der mit einer Entscheidung ringe. An einem Treffen mit Geldgebern am 12. September 2011 sei der B.______ AG nachdrücklich empfohlen worden, den Geschäftsbereich Westschweiz zu schliessen. Die Empfehlung der Y.______ AG hätte als kausal für die Kündigung betrachtet werden müssen, insbesondere wegen des inhaltlichen Zusammenhangs. Zudem hätte eine frühere Aussprechung der Kündigung ohnehin nicht zu einer früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt. Indem die Vorinstanz bei dieser Sachlage das Forderungsschreiben des Klägers als primär ausschlaggebend für die Kündigung erachtete, habe sie eine falsche Beweiswürdigung vorgenommen. |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|"}