{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00021_2013-08-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=191&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ce7d87ccf573d115c19c9daf7d6bccbe"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00021", "OGZ.2014.84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 30.08.2013 OG.2013.00021 (OGZ.2014.84)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 30.08.2013 OG.2013.00021 (OGZ.2014.84)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 30.08.2013 OG.2013.00021 (OGZ.2014.84)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:31", "Checksum": "5e18cf8cd74d74ad99397b2d37d3505f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 30.08.2013 OG.2013.00021 (OGZ.2014.84)\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nKanton Glarus |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nObergericht |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nUrteil vom 30. August 2013 |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nVerfahren OG.2013.00021 |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nB.______ AG |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nBerufungsklägerin |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nvertreten durch C.______ |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nA.______ |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nBerufungsbeklagter |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nvertreten durch D.______ |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nForderung aus Arbeitsvertrag |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nAnträge der Berufungsklägerin (gemäss Eingabe vom 9. April 2013 und Parteivortrag vom 30. August 2013): |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nAnträge des Berufungsbeklagten (gemäss Eingabe vom 6. Mai 2013): |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nAnträge des Berufungsbeklagten zur Anschlussberufung (gemäss Eingabe vom 6. Mai 2013): |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nAnträge der Berufungsklägerin zur Anschlussberufung (gestellt an der Berufungsverhandlung vom 30. August 2013): |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n____________________ |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n1.— Die B.______ AG und A.______ schlossen am 1. Januar 2010 einen Arbeitsvertrag; A.______ wurde ab diesem Datum als „Projektleiter Westschweiz“ mit einem 100 %-Pensum eingestellt. Die Parteien vereinbarten einen Jahreslohn von Fr. 130‘000.- brutto. A.______ war für „Aufbau und Ablauforganisation Westschweiz“ zuständig. Mit Schreiben vom 27. September 2011 stellte A.______ im Namen der X.______ GmbH der B.______ AG Rechnung für offene Forderungen in der Höhe von Fr. 37‘800.- inkl. MwSt.. Am Folgetag, dem 28. September 2011, löste die B.______ AG das Arbeitsverhältnis mit A.______ per 30. November 2011 auf. Sie begründete die Kündigung mit ihrer wirtschaftlichen Situation. A.______ erhob am 29. November 2011 Einsprache gegen die ausgesprochene Kündigung. |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n2.— a) Am 19. April 2012 stellte A.______ ein Schlichtungsgesuch beim zuständigen Vermittleramt. Mit Eingabe vom 10. September 2012 gelangte A.______ mit seiner Klage an das Kantonsgericht, wo er aus dem Arbeitsverhältnis mit der B.______ AG eine Forderung in der Höhe von Fr. 29‘950.- netto, zuzüglich Zins seit dem 1. Dezember 2011, geltend machte. |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nb) Das Kantonsgericht verpflichtete die B.______ AG, A.______ Fr. 20‘000.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2011 zu bezahlen, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (Dispositiv Ziff. 1 und 2). Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und auch keine Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositiv Ziff. 3 und 4). |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n3.— Am 9. April 2013 ging die B.______ AG gegen diesen Entscheid rechtzeitig in Berufung und stellte die einleitend genannten Anträge. A.______ erstattete am 6. Mai 2013 die Berufungsantwort und erhob Anschlussberufung. Schliesslich fand am 30. August 2013 die Berufungsverhandlung vor dem Obergericht statt. |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n1.— Das Kantonsgericht begründet seinen Entscheid im Wesentlichen wie folgt: A.______ habe mit Schreiben vom 27. September 2011 nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht. Es bestehe ein sehr enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Forderungsstellung des Klägers und der ihm zugegangenen Kündigung. Das Verhalten der B.______ AG lasse darauf schliessen, dass die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch A.______ den unmittelbaren Anlass zur Kündigung gegeben habe; es dränge sich geradezu auf, die Kündigung als Reaktion der B.______ AG auf die Forderungsstellung von A.______ zu betrachten. Die Kündigung sei folglich missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. d OR. Die B.______ AG, welche das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigte, habe daher A.______ eine Entschädigung zu bezahlen, welche unter Würdigung aller Umstände festgesetzt werde. Eine Entschädigung von Fr. 20‘000.-, welche knapp zwei Monatslöhnen entspreche, erscheine als angemessen. |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n2.— Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|"}