428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO). Mit Blick auf die bloss minimale Korrektur im Schuld- und Strafpunkt ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren lediglich eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 250.‑ zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 430 Abs. 2 StPO). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) Zusätzlich ist über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich sind dem Beschuldigten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1‘040.‑ überbunden worden.