Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Berufung zwar teilweise gutzuheissen ist, indem der Schuldspruch präzisiert und die Busse geringfügig reduziert wird, dass der Beschuldigte indes mit seinem hauptsächlichen Antrag auf Freispruch unterliegt. In formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 7.— a) Bei diesem Ausgang sind die auf Fr. 800.‑ anzusetzenden reduzierten Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit.