82 Abs. 4 StPO) auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ist daher die Busse in Anlehnung an den ursprünglichen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft auf Fr. 500.‑ festzulegen, zumal die sanktionierte Widerhandlung gegen das Ruhetagsgesetz verschuldensmässig erheblich ins Gewicht fällt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 6.— Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Berufung zwar teilweise gutzuheissen ist, indem der Schuldspruch präzisiert und die Busse geringfügig reduziert wird, dass der Beschuldigte indes mit seinem hauptsächlichen Antrag auf Freispruch unterliegt.