49 Abs. 1 StGB auf Fr. 700.‑ festgesetzte Busse der Höhe nach nicht haltbar. Denn dieser Bussenbetrag für eine Einzeltat liegt ausserhalb des Rahmens von Art. 6 Ruhetagsgesetz, was das Obergericht angesichts der in Rechtsfragen uneingeschränkten Kognition zu berücksichtigen hat, ohne dass dies der Beschuldigte selber in seiner Berufung gerügt hat. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | d) Der Beschuldigte hat in der Berufung keine Einwendungen gegen die vorinstanzliche Strafzumessung erhoben; insbesondere hat er nicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe massgebliche Faktoren ausser Acht gelassen. Unter Verweis (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO)