Ruhetagsgesetz auf und hat keine eigenständige Bedeutung mehr. Nachdem vorliegend aber die Vorinstanz Art. 3 Abs. 1 lit. f Ruhetagsgesetz zusätzlich zur Anwendung gebracht hat, ist insoweit die Berufung gutzuheissen und der betreffende Schuldspruch zu kassieren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | c) Weil zwischen Art. 3 Abs. 1 lit. f. und Art. 4 lit. b Ruhetagsgesetz keine Idealkonkurrenz im Rechtssinne besteht, ist daher auch die von der Vorinstanz implizit gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB auf Fr. 700.‑ festgesetzte Busse der Höhe nach nicht haltbar.