Beide Bestimmungen bezwecken den Schutz des gleichen Rechtsgutes, nämlich die Gewährleistung von Ruhe, Besinnung und Erholung an öffentlichen Ruhetagen, wobei an hohen Feiertagen das Schutzinteresse qualifiziert ist. Das generelle Verbot von öffentlichen Veranstaltungen an hohen Feiertagen schliesst mit anderen Worten das lediglich eingeschränkte Veranstaltungsverbot an gewöhnlichen Ruhetagen mit ein. Hat daher wie hier der Beschuldigte gegen das umfassende Veranstaltungsverbot im Sinne von Art. 4 lit. b Ruhetagsgesetz verstossen, geht darin das weniger weit gehende Verbot gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f Ruhetagsgesetz auf und hat keine eigenständige Bedeutung mehr.