An einem gewöhnlichen öffentlichen Ruhetag sind lediglich Veranstaltungen mit geschäftlichem Hintergrund untersagt (Art. 3 Abs. 1 lit. f Ruhetagsgesetz), während an den hohen Feiertagen generell keine öffentlichen Veranstaltungen zugelassen sind, also auch nicht solche ideeller Natur, soweit sie nicht kirchlicher Art sind (Art. 4 lit. b Ruhetagsgesetz). Beide Bestimmungen bezwecken den Schutz des gleichen Rechtsgutes, nämlich die Gewährleistung von Ruhe, Besinnung und Erholung an öffentlichen Ruhetagen, wobei an hohen Feiertagen das Schutzinteresse qualifiziert ist.