Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung nicht kirchlicher Natur] schuldig gemacht, sondern habe zudem gegen das an öffentlichen Ruhetagen bestehende Verbot zur Durchführung einer Veranstaltung zu geschäftlichen Zwecken im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. f. Ruhetagsgesetz verstossen; zwischen diesen beiden Bestimmungen bestehe echte Konkurrenz. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) Darin kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Die Gesetzessystematik lässt unschwer eine Abstufung erkennen: An einem gewöhnlichen öffentlichen Ruhetag sind lediglich Veranstaltungen mit geschäftlichem Hintergrund untersagt (Art. 3 Abs. 1 lit.