b Ruhetagsgesetz an einem hohen Feiertag verbotene öffentliche Veranstaltung durchgeführt hat. Die Vorinstanz hat ihn somit in dieser Hinsicht zu Recht schuldig gesprochen, womit die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 5.5.— a) Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschuldigte habe sich nicht nur der Widerhandlung gegen Art. 4 lit. b Ruhetagsgesetz [Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung nicht kirchlicher Natur] schuldig gemacht, sondern habe zudem gegen das an öffentlichen Ruhetagen bestehende Verbot zur Durchführung einer Veranstaltung zu geschäftlichen Zwecken im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit.