Es ist dabei, wie schon die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, vollkommen unerheblich, ob und inwiefern im Einzelfall andere Personen von Lärmimmissionen konkret betroffen sind. Selbst an einem entlegenen Standort ohne Anwohner dürfen an hohen Feiertagen keine öffentlichen Veranstaltungen abgehalten werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 5.4.— Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte am Ostersonntagabend, 8. April 2012, in der [...] eine nach Art. 4 lit. b Ruhetagsgesetz an einem hohen Feiertag verbotene öffentliche Veranstaltung durchgeführt hat.