Die Party-Nacht in der [...] hatte demnach den Charakter eines Anlasses, der geeignet war, das durch das Ruhetagsgesetz gewährleistete und an hohen Feiertagen qualifizierte Bedürfnis nach Ruhe und Besinnung zu untergraben. Eine Musikveranstaltung der hier festgestellten Art fällt daher bei zweck- und zeitgemässer Auslegung des Ruhetagsgesetzes unter das an hohen Feiertagen geltende Durchführungsverbot (Auszug aus dem Landsgemeindememorial 2012, S. 79 Mitte). Es ist dabei, wie schon die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, vollkommen unerheblich, ob und inwiefern im Einzelfall andere Personen von Lärmimmissionen konkret betroffen sind.