Öffentlich ist eine Veranstaltung, wenn diese einem breiten Teilnehmerkreis zugänglich ist, in der Lesart des Ruhetagsgesetzes wohl schon, sobald der Anlass über ein familiäres Zusammentreffen hinausgeht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | cc) Vorliegend hat der Beschuldigte in einem Inserat für Ostersonntagabend in der [...] eine „Party-Nacht mit DJ Fäbi“ angekündigt und in der Folge auch unbestrittenermassen durchgeführt. Bei diesem Anlass handelte es sich somit zweifelsfrei um eine öffentliche Veranstaltung im Sinne der eben aufgezeigten Begrifflichkeit von Art. 4 lit. b des Ruhetagsgesetzes.