b Ruhetagsgesetz), während an einem gewöhnlichen Sonntag bloss Vorführungen und Veranstaltungen zu geschäftlichen Zwecken ausgeschlossen sind (Art. 3 Abs. 1 lit. f Ruhetagsgesetz). Auch sind im Unterschied zu einem gewöhnlichen Sonntag an einem hohen Feiertag ausnahmslos alle Verkaufsgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe geschlossen zu halten (Art. 5 Ruhetagsgesetz). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | d) aa) Der Begriff der an einem hohen Feiertag verbotenen „öffentlichen Veranstaltung“ gemäss Art. 4 lit. b Ruhetagsgesetz ist demnach mit Blick auf das an einem solchen Tag vorrangige Bedürfnis nach Ruhe und Besinnung auszulegen.