Weil sodann die insgesamt fünf hohen Feiertage auf die vier wichtigsten christlichen Gedenk- und Festtage und den Eidgenössischen Bettag fallen (Art. 2 Ruhetagsgesetz), tritt an diesen speziellen Tagen das Anliegen nach Ruhe und Besinnung ins Zentrum. Der Gesetzgeber unterstreicht darin schliesslich auch ein gebotenes Mass an Respekt gegenüber diesen besonderen Festtagen. Dies zeigt sich etwa darin, dass an einem hohen Feiertag generell öffentliche Veranstaltungen und Umzüge nicht kirchlicher Art verboten sind (Art. 4 lit. b Ruhetagsgesetz), während an einem gewöhnlichen Sonntag bloss Vorführungen und Veranstaltungen zu geschäftlichen Zwecken ausgeschlossen sind (Art. 3 Abs. 1 lit.