| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | c) Das Ruhetagsgesetz hat zum Ziel, an öffentlichen Ruhetagen das gesellschaftlich noch mehrheitsfähige Bedürfnis nach Ruhe und Erholung sicherzustellen sowie die unserem Kulturkreis inhärente religiöse Bedeutung der Sonn- und Feiertage zu wahren (Auszug aus dem Landsgemeindememorial 2012 zur Totalrevision des Ruhetagsgesetzes, S. 78 oben, ferner Art. 1 des revidierten Ruhetagsgesetzes).