Die Gesetzesauslegung hat sich, anders ausgedrückt, vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut allein die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 128 I 34 E 3 S. 40 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_470/2009 vom 29. Januar 2010 E. 7.3 je mit Hinweisen). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | c)