Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis. Dabei hat aber das Gericht den Sinn und Zweck des Gesetzes nicht nach den eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers zu ermitteln, indem auf seine Regelungsabsicht und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen abzustellen ist. Die Gesetzesauslegung hat sich, anders ausgedrückt, vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut allein die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz.