b). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) Die Auslegung der Bestimmungen des Ruhetagsgesetzes hat den allgemeinen Regeln über die Gesetzesauslegung zu folgen. Danach muss das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis.