Es stellt sich die Frage, ob für eine Lokalität, in welcher eine herkömmliche gastgewerbliche Tätigkeit im Sinne des Gastgewerbegesetzes ausgeübt wird [Verkauf von Getränken und Speisen zum Genuss an Ort und Stelle], auch dann allein nur die toleranten Öffnungsvorschriften gemäss Art. 12 und 13 Gastgewerbegesetz massgeblich sind, wenn in der betreffenden Gaststätte über die Bewirtung der Gäste hinaus noch weitergehende Bedürfnisse befriedigt werden. Damit richtet sich der Fokus auf den Geltungsbereich des Ruhetagsgesetzes, namentlich nach der Tragweite der darin an hohen Feiertagen untersagten „öffentlichen Veranstaltungen und Umzüge nicht kirchlicher Natur“ (Art. 4 lit. b).