a Ruhetagsgesetz). Soweit daher eine rein gastgewerbliche Tätigkeit in der Terminologie des Gastgewerbegesetzes in Frage steht, ist eine solche Aktivität vom Anwendungsbereich des Ruhetagsgesetzes grundsätzlich ausgenommen. Für die entsprechenden Betriebe sind die Schliessungszeiten nämlich abschliessend in Art. 12 und 13 Gastgewerbegesetz geregelt. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, sind namentlich Restaurants und Cafés, aber auch eine „gewöhnliche“ Bar als gastgewerbliche Betriebe zu qualifizieren und können daher auch an hohen Feiertagen Gäste bewirten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 5.3.— a)