Beim Betrieb der Diskothek [...] handelt es sich fraglos um eine gastgewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 2 des Gastgewerbegesetzes. Gastwirtschaftsbetriebe dürfen auch an öffentlichen Ruhetagen geöffnet haben (siehe Art. 1 lit. e Ruhetagsverordnung). Als öffentliche Ruhetage gelten ebenso die hohen Feiertage (Art. 2 Ruhetagsgesetz), fallen doch die betreffenden Festtage, soweit sie nicht in Art. 1 Abs. 1 lit. b Ruhetagsgesetz explizit erwähnt sind, jedenfalls auf einen Sonntag (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ruhetagsgesetz).