| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 5.— Zunächst ist die rechtliche Ausgangslage aufzuzeigen und danach die Tragweite der einschlägigen Bestimmungen im Kontext mit dem hier erstellten Sachverhalt zu erörtern. Anzumerken ist, dass das kantonale Ruhetagsgesetz an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2012 einer Totalrevision unterzogen wurde (siehe SBE, 12. Band, S. 254 ff.). Der eingeklagte Vorfall hat sich jedoch bereits zuvor anfangs April 2012 zugetragen, weshalb noch die Bestimmungen des Ruhetagsgesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1973 massgeblich sind.